Nur eine Tat ist anzunehmen, wenn beide Tatvarianten von § 24cStVG verwirklicht werden (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 24cStVG Rdnr. 15). Wird eine Tat nach § 24aStVG begangen, tritt der Verstoß gegen § 24cStVG im Wege der Konsumtion zurück (OLG Bamberg, Blutalkohol 2013, 185).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.