5.3 Die Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrsunterricht

Autor: Koehl

Verkehrsunterricht kann unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:

Nichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift

Es muss feststehen, dass ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Bestands- oder rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden dabei regelmäßig ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt. Bestreitet der Betroffene aber substantiiert, die ihm in rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden vorgeworfenen Verkehrsverstöße begangen zu haben, so ist darüber Beweis zu erheben; dabei ist der Anscheinsbeweis je nach Fallgestaltung nicht ausgeschlossen (VGH Kassel, VM 75, 77). In einem verkehrsberuhigten Bereich kann die Polizei eine Geschwindigkeitsüberschreitung insoweit auch ohne Messung feststellen (BayVGH, Beschl. v. 20.06.2011 - 11 ZB 10.1353). Ob die konkret verletzte Vorschrift die Vorladung rechtfertigt, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Verteidigungsvorbringen darf nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden (OVG Koblenz, DAR 1968, 192). In Betracht kommen in erster Linie wiederholte oder grobe Regelverstöße (BayVGH, NZV 1991, 207). Wenn sich der Betroffene einer berechtigten Belehrung kategorisch nicht zugänglich zeigt, kann auch ein einmaliger, nicht ganz unerheblicher Verstoß genügen (OVG Bremen, DAR 1961, 95). Im Einzelfall kann auch ein Parkverstoß ausreichen (VG München, Urt. v. 19.11.2009 - M 23 K 09.3571).

Adressat der Anordnung