7. Ausnahme für Arzneimitteleinnahme

Autor: Koehl

Der Tatbestand wird nicht verwirklicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Diese Ausnahme überrascht zunächst, ist aber darin begründet, dass nach der Gesetzesbegründung zwar der falsche Umgang mit Medikamenten die Fahrsicherheit beeinträchtigen kann, genauso kann aber auch der Nichtgebrauch eines Medikaments zur Fahrunsicherheit führen (BT-Drucks. 13/9879, S. 5). Wird die Substanz festgestellt und ist nicht klar, ob sie auf Drogenkonsum zu Rauschzwecken oder auf bestimmungsgemäßen Medikamentengebrauch zurückzuführen ist, kann der zweite Fall nicht ohne weiteres zugunsten des Betroffenen unterstellt werden, wenn dieser eine Äußerung zur Sache verweigert und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte hierfür vorliegen (Maatz, Blutalkohol 1999, 148).

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