Autor: Sitter |
Wenn der tatsächliche Fahrzeugführer, der die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt werden kann, ist das Bußgeldverfahren einzustellen. In diesem Fall übersendet die Bußgeldstelle den Vorgang der Kfz-Zulassungsstelle mit der Bitte um Prüfung, ob ein Fahrtenbuch aufzuerlegen ist (§ 31a StVZO). Der Kfz-Halter ist anzuhören.
Mehr dazu in Kapitel 5.A.7.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|