KG - Beschluss vom 03.03.2023
18 UF 85/22
Normen:
FamFG § 239; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 82 F 76/21

Abänderung eines UnterhaltsvergleichsAbänderbarkeit der zeitlichen Begrenzung des Unterhalts

KG, Beschluss vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 18 UF 85/22

DRsp Nr. 2023/15304

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs Abänderbarkeit der zeitlichen Begrenzung des Unterhalts

1. Lässt ein Unterhaltsvergleich eine Abänderung ausdrücklich zu, so schließt dies auch die Abänderbarkeit der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ein. 2. Ehebedingte Nachteile in Bezug auf den Altersunterhalt liegen nicht vor, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Dauer der Ehe durchgehend Rentenanwartschaften erworben hat, die durch den bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich zum Ausgleich gelangt sind. 3. Soweit Nachteile in der Erwerbsbiografie des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach dem Stichtag des Versorgungsausgleichs fortwirken, sind diese durch durchgehend bis zum Eintritt in das Rentenalter gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. 4. Einer Ehedauer von etwa 12 Jahren bis zur Trennung und etwa 13 Jahren bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kommt bei Zahlung nachehelichen Unterhalts über mehr als 31 Jahre kein maßgebliches Gewicht mehr zu.