Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2009 wird, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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