BVerwG - Urteil vom 25.02.2010
3 C 16.09
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 28; FeV § 46; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1646/06
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2527/07

Aberkennung der Gebrauchmachung von einem ausländischen EU-Führerschein im Bundesgebiet mangels ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat; Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine

BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 3 C 16.09

DRsp Nr. 2010/7753

Aberkennung der Gebrauchmachung von einem ausländischen EU-Führerschein im Bundesgebiet mangels ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat; Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine

Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2009 wird, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 28; FeV § 46; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4;

Gründe

I