BVerwG - Urteil vom 28.04.2010
3 C 20.09
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; RL 439/91/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 7 Abs. 1; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 9;
Fundstellen:
DVBl 2010, 989
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 3373/07
VG Minden, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3583/06

Aberkennung des Gebrauchs eines ausländischen EU-Führerscheins im Inland aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit mangelnder Fahreignung des Inhabers; Anerkennung eines EU-Führerscheins im Inland ohne Fahreignung aufgrund von Alkoholmissbrauch des Inhabers; Verwertungsverbot eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund eines Widerspruchs mit europarechtlichen Vorgaben

BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 3 C 20.09

DRsp Nr. 2010/11328

Aberkennung des Gebrauchs eines ausländischen EU-Führerscheins im Inland aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit mangelnder Fahreignung des Inhabers; Anerkennung eines EU-Führerscheins im Inland ohne Fahreignung aufgrund von Alkoholmissbrauch des Inhabers; Verwertungsverbot eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund eines Widerspruchs mit europarechtlichen Vorgaben

Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird. (wie Urteil vom selben Tag in der Sache BVerwG 3 C 2.10)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; RL 439/91/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 7 Abs. 1; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 9;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.