OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.10.2005
12 ME 288/05
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 ; FeV § 13 ; FeV § 28 ; FeV § 46 ; FeV § 47 ; StVG § 3 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 704
NJW 2006, 1158
zfs 2006, 54

Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - Fahrerlaubnis, Aberkennung; EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung; EU-Fahrerlaubnis, Entzug; Führerschein-Richtlinie; Mangel, fortwirkender

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 12 ME 288/05

DRsp Nr. 2008/999

Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - Fahrerlaubnis, Aberkennung; EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung; EU-Fahrerlaubnis, Entzug; Führerschein-Richtlinie; Mangel, fortwirkender

»1. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV und § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind.2. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.3. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend.«

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 ; FeV § 13 ; FeV § 28 ; FeV § 46 ; FeV § 47 ; StVG § 3 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I.