BVerwG - Urteil vom 28.04.2010
3 C 2.10
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 5; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 137, 10
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2203/08
VGH Hessen, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 A 2203/08
VG Darmstadt, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 1699/07

Aberkennung des Rechts zum Gebrauch eines ausländischen EU-Führerscheins im Inland wegen nachträglich eintretender mangelnder Fahreignung unter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Anforderung an die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht im Hinblick auf seine Verwertung und einer darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung; Prognose hinsichtlich der künftigen Fahreignung eines Kraftzeugführers unter Berücksichtigung seiner durch Trunkenheitsfahrten belegten massiven Alkoholproblematik

BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 3 C 2.10

DRsp Nr. 2010/11950

Aberkennung des Rechts zum Gebrauch eines ausländischen EU-Führerscheins im Inland wegen nachträglich eintretender mangelnder Fahreignung unter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Anforderung an die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht im Hinblick auf seine Verwertung und einer darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung; Prognose hinsichtlich der künftigen Fahreignung eines Kraftzeugführers unter Berücksichtigung seiner durch Trunkenheitsfahrten belegten massiven Alkoholproblematik

Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 5; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4;

Gründe

I