BVerwG - Urteil vom 25.02.2010
3 C 15.09
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8, §§ 14, 28 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1 und 3; RL (EWG) Nr. 91/439 Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9;
Fundstellen:
BVerwGE 136, 149
DVBl 2010, 793
DÖV 2010, 618
EuZW 2010, 436
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 3169/07
VG Düsseldorf, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1202/07

Aberkennung eines ausländischen EU-Führerscheins bei fehlendem ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat; Unbestreitbare Information der Behörden des Ausstellermitgliedstaates über einen fehlenden Wohnsitz als Grundlage für die Aberkennung eines ausländischen EU-Führerscheins

BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 3 C 15.09

DRsp Nr. 2010/7322

Aberkennung eines ausländischen EU-Führerscheins bei fehlendem ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat; Unbestreitbare Information der Behörden des Ausstellermitgliedstaates über einen fehlenden Wohnsitz als Grundlage für die Aberkennung eines ausländischen EU-Führerscheins

Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8, §§ 14, 28 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1 und 3; RL (EWG) Nr. 91/439 Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9;

Gründe

I