Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger ist ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, die bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhielt. Er begehrt als mitversicherte Person Versicherungsleistungen.
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