BGH - Urteil vom 24.04.1971
III ZR 117/70
Normen:
BGB §§ 839, 823 ;
Fundstellen:
DAR 1972, 242
JR 1972, 423
MDR 1972, 682
NJW 1972, 1268
VRS 43, 81
VerkMitt 1984, 89
VersR 1972, 788

Abgrenzung der Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde und des Trägers der Straßenbaulast; Installierung und Instandhaltung einer Verkehrssignalanlage

BGH, Urteil vom 24.04.1971 - Aktenzeichen III ZR 117/70

DRsp Nr. 1994/5758

Abgrenzung der Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde und des Trägers der Straßenbaulast; Installierung und Instandhaltung einer Verkehrssignalanlage

1. Der Verkehrsbehörde obliegt die Amtspflicht, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen, und damit auch die Amtspflicht, nicht eine solche Einrichtung für die Regelung des Verkehrs anzubringen, die infolge unrichtiger Programmierung gefahrbringende Zeichen gibt. 2. Dagegen hat der Straßenverkehrssicherungspflichtige, dem im allgemeinen auch die Straßenbaulast auferlegt ist, die Pflicht, eine Verkehrssignalanlage vor Funktionsstörungen zu bewahren und ordnungsgemäß zu unterhalten, damit sie die von der Straßenverkehrsbehörde gesteuerten Befehle ordnungsgemäß ausstrahlt.

Normenkette:

BGB §§ 839, 823 ;

Hinweise: