OLG Hamm - Beschluß vom 26.11.1975
20 W 15/75
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-1/4a
VersR 1976, 626

Abgrenzung des vom Vollkaskoversicherungsschutz gedeckten Unfallschadens

OLG Hamm, Beschluß vom 26.11.1975 - Aktenzeichen 20 W 15/75

DRsp Nr. 1995/5013

Abgrenzung des vom Vollkaskoversicherungsschutz gedeckten Unfallschadens

1. Das Umstürzen des Fahrzeugs ist stets als Unfall zu werten.2. Nur ein am Fahrzeug unmittelbar durch Bremsen verursachter Schaden ist als »Bremsschaden« vom Versicherungsschutz ausgenommen, während ein zum Schaden führender Unfall, der sich als Folge des Bremsens ereignet, im Sinne der AKB von der Fahrzeugvollversicherung gedeckt ist.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e ;

Gründe: