OLG Dresden - Urteil vom 07.11.2023
4 U 675/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630h;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 553/19

Abgrenzung von Befunderhebungsfehler und DiagnoseirrtumVoraussetzungen der Kausalität eines Befunderhebungsfehlers

OLG Dresden, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 4 U 675/23

DRsp Nr. 2023/16121

Abgrenzung von Befunderhebungsfehler und Diagnoseirrtum Voraussetzungen der Kausalität eines Befunderhebungsfehlers

1. Für die Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und Diagnoseirrtum kommt es darauf an, ob es im Kern um die Nichterhebung oder die Fehlinterpretation von Befunden geht. 2. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein nicht erhobener Befund ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte, erfordert einen Wahrscheinlichkeitsgrad von mehr als 50 %.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 08.02.2023 - 1 O 553/19 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 194.859,16 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630h;

Gründe:

I.