BayObLG - Beschluß vom 22.08.1986
3 ObOWi 108/87
Normen:
GüKG § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1987, 311 (Bär)

Abgrenzung von Güterfernverkehr und Werkfernverkehr

BayObLG, Beschluß vom 22.08.1986 - Aktenzeichen 3 ObOWi 108/87

DRsp Nr. 1998/9571

Abgrenzung von Güterfernverkehr und Werkfernverkehr

Stehen Absender und Empfänger der Ware sowie die zu transportierenden Mengen der Güter bereits fest, liegt Güterfernverkehr und nicht Werkfernverkehr vor.

Normenkette:

GüKG § 1 ;
Fundstellen
DAR 1987, 311 (Bär)