OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.1995
18 U 152/94
Normen:
KVO § 40 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(216)127-7e
VersR 1996, 1526
transpR 1996, 76
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 233/93

Abgrenzung zwischen Fracht- und Speditionsvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 18 U 152/94

DRsp Nr. 1996/3140

Abgrenzung zwischen Fracht- und Speditionsvertrag

»1. Betrifft die Beförderung eine Einzelsendung von geringem Gewicht und Umfang, wollen die Parteien in der Regel keinen Fracht- sondern einen Speditionsvertrag abschließen. 2. Dies gilt auch, wenn ein "Großverlader" einem Unternehmer Beförderungsaufträge erteilt, der als "Transportorganisation" firmiert. 3. Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Sammelladungsspediteurs im Fernverkehr richtet sich nach § 40 Abs. 1 S. 1 KVO und nicht nach allgemeinem BGB

Normenkette:

KVO § 40 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Zwar hat die Klägerin ihre Forderungen entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend substantiiert durch Vortrag und ergänzende Bezugnahme auf die mit ihrem Schriftsatz vom 29. März 1994 überreichten Rechnungen, denen die jeweils von der Beklagten selbst gefertigten Übersichtsabrechnungen K 1 bis K 4, saldierend auf 1.282,91 DM, 8. 600, 48 DM, 17. 634, 30 DM und 896, 94 DM, vorgeheftet sind. Aus diesen Übersichtsabrechnungen geht klar hervor, welche Rechnungen der Klägerin jeweils zugrunde liegen, welche Gegenforderungen die Beklagte jeweils berücksichtigt sehen wollte und welche (Rest-) Zahlungen sie letztlich noch geleistet hat.