Die Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Zwar hat die Klägerin ihre Forderungen entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend substantiiert durch Vortrag und ergänzende Bezugnahme auf die mit ihrem Schriftsatz vom 29. März 1994 überreichten Rechnungen, denen die jeweils von der Beklagten selbst gefertigten Übersichtsabrechnungen K 1 bis K 4, saldierend auf 1.282,91 DM, 8. 600, 48 DM, 17. 634, 30 DM und 896, 94 DM, vorgeheftet sind. Aus diesen Übersichtsabrechnungen geht klar hervor, welche Rechnungen der Klägerin jeweils zugrunde liegen, welche Gegenforderungen die Beklagte jeweils berücksichtigt sehen wollte und welche (Rest-) Zahlungen sie letztlich noch geleistet hat.
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