BGH - Beschluss vom 23.11.2016
4 StR 471/16
Normen:
StGB § 24 Abs. 1; StGB § 24 Abs. 2; StGB § 69; StGB § 69a;
Fundstellen:
NStZ 2017, 6
NStZ-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.06.2016

Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bei einem Tötungsdelikt; Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)

BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 4 StR 471/16

DRsp Nr. 2017/222

Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bei einem Tötungsdelikt; Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)

Hat ein Täter nach der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung erkannt, dass er noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist, so liegt ein unbeendeter Versuch des Tötungsdelikts auch dann vor, wenn sein anschließendes Handeln bei unverändertem Vorstellungsbild nicht mehr auf den Todeserfolg gerichtet ist, obwohl ihm ein hierauf gerichtetes Handeln - wie von ihm erkannt - möglich gewesen wäre.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 1; StGB § 24 Abs. 2; StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe