LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2023
L 1 BA 67/19
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2 S. 4; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 117; BGB § 611a Abs. 1 S. 3; FahrlG § 1 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 820/17

Abhängige Beschäftigung eines FluglehrersSozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger BeschäftigungStatusfeststellung bezüglich eines Fluglehrers/Instruktors

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2023 - Aktenzeichen L 1 BA 67/19

DRsp Nr. 2023/5601

Abhängige Beschäftigung eines Fluglehrers Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung Statusfeststellung bezüglich eines Fluglehrers/Instruktors

Bei persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber liegt eine abhängige Beschäftigung des Mitarbeiters vor. Dies ist bei Beschäftigung in fremdem Betrieb, bei Eingliederung in diesen Betrieb sowie einem Weisungsrecht des Arbeitgebers der Fall. Dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst üblicherweise Ort, Zeit, Dauer und Art der Ausführung der Tätigkeit. Von einem Fluginstruktor sind zahlreiche detaillierte rechtliche Vorgaben des europäischen Flugrechts einzuhalten, sodass diese Umstände gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sprechen.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2 S. 4; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 117; BGB § 611a Abs. 1 S. 3; FahrlG § 1 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht der Sache nach der sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Klägers zu 2 (zwischenzeitlich: Kläger zu 3) als Instruktor (Fluglehrer/Trainer) an Flugsimulatoren der Klägerin zu 1.