BGH - Versäumnisurteil vom 22.03.2018
I ZR 265/16
Normen:
UrhG a.F. § 97a; BGB § 249;
Fundstellen:
BB 2018, 1857
CR 2018, 588
GRUR 2018, 914
ITRB 2018, 251
MDR 2019, 625
MMR 2018, 822
NJW 2018, 2891
WRP 2018, 1087
ZUM-RD 2018, 541
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 470/14
OLG Düsseldorf, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 20/16

Abmahnung nach öffentlicher Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse; Zuordnung der adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten durch das Schadensereignis zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten einer Urheberrechtsverletzung; Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Anspruchsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber; Eingriff in die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel durch dessen Bereitstellung im Internet zum Herunterladen

BGH, Versäumnisurteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen I ZR 265/16

DRsp Nr. 2018/9906

Abmahnung nach öffentlicher Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse; Zuordnung der adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten durch das Schadensereignis zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten einer Urheberrechtsverletzung; Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Anspruchsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber; Eingriff in die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel durch dessen Bereitstellung im Internet zum Herunterladen

UrhG § 97a aF Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Normenkette:

UrhG a.F. § 97a; BGB § 249;

Tatbestand