OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.07.1993
2 U 48/93
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)388c
ES Kfz-Schaden C-1/29
OLGR-Frankfurt 1993, 273
SP 1994, 218
ZfS 1994, 50

Abrechnung auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Werkstattreparatur

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen 2 U 48/93

DRsp Nr. 1995/1537

Abrechnung auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Werkstattreparatur

Der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall ist berechtigt, den erlittenen Sachschaden im Rahmen des Anspruchs aus § 249 Satz 2 BGB auch dann auf der Grundlage des Gutachtens eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen über die voraussichtlichen Reparaturkosten abzurechnen, wenn er das Fahrzeug in einer Werkstatt hat ordnungsgemäß reparieren lassen; er muß nicht den Umfang der durchgeführten Reparatur und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten darlegen.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis: