Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung den Klägers ist begründet. Die nach §
1) Zur Berufung des Klägers:
Der Kläger ist nach den insoweit unstreitigen Gesamtumständen hier berechtigt, die Entwendung und die dadurch verursachten Beschädigungen seines Pkw Porsche gegenüber der Beklagten auf Totalschadensbasis abzurechnen.
Das binnen Monatsfrist ab Entwendung wieder aufgefundene Fahrzeug hat er entsprechend der nach §
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