Die sachverständig ermittelten Reparaturkosten - bei Reparatur in Eigenregie - betrugen 25.392 DM, der Wiederbeschaffungswert 20.600 DM, der geschätzte Restwert 7.000 DM. Der Kl. beansprucht 20.600 DM.
Hinweis:
Eine neue Variante im - vergeblichen - Bemühen des Versicherers um eine niedrige(re) Versicherungsleistung: die »fiktive« Wiederbeschaffungs-Abrechnung, vom OLG hier eindrucksvoll verworfen - ohne daß es eines Rückgriffs auf den dem Erhaltungsinteresse des Geschädigten noch deutlicher dienenden Integritätszuschlag aus dem Schadens-/Haftpflichtrecht (vgl. Abschnitt ES Kfz-Schaden A-1) bedurft hätte. Vgl. andererseits OLG Stuttgart ES Kfz-Schaden H-2/20 für den brisanteren Fall der Ausklammerung des (Restwert-)Veräußerungserlöses aus der Reparaturkosten-Abrechnung bei unterbliebener Reparatur.
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