BGH - Urteil vom 02.03.2010
VI ZR 144/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 251;
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1101/06
LG Chemnitz, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 444/07

Abrechnung eines über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Schadenbetrags aufgrund einer fiktiven Schadensabrechnung bei einem als Unikat anzusehenden Kraftfahrzeug; Bestimmung des Schadensersatzes bei Fahrzeugschäden nach Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen VI ZR 144/08

DRsp Nr. 2010/5453

Abrechnung eines über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Schadenbetrags aufgrund einer fiktiven Schadensabrechnung bei einem als "Unikat" anzusehenden Kraftfahrzeug; Bestimmung des Schadensersatzes bei Fahrzeugschäden nach Verkehrsunfall

Zur Frage, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als "Unikat" anzusehenden Kraftfahrzeugs ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 251;

Tatbestand