OLG Hamm - Beschluss vom 02.08.2005
3 Ss OWi 468/05
Normen:
StPO § 267 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 01.04.2005

Absehen vom Fahrverbot; Begründung der Entscheidung; Anforderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 468/05

DRsp Nr. 2005/17548

Absehen vom Fahrverbot; Begründung der Entscheidung; Anforderungen

»Zu den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung von einem Fahrverbot absehen zu wollen.«

Normenkette:

StPO § 267 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine (erhöhte) Geldbuße von 300,- EUR verhängt; von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 14.08.2004 gegen 07.51 Uhr die BAB 40 in Fahrtrichtung Bochum in Höhe Schönscheidtstraße in Essen außerhalb geschlossener Ortschaft, wobei die gemessene 136 km/h betrug. Das Gericht ging nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h aus.

Das Verkehrszentralregister weist nach den Feststellungen aus, dass der Betroffene zuvor im Oktober 2003 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 39 km/h überschritten hatte.