BGH - Beschluss vom 02.11.2017
3 StR 411/17
Normen:
StPO § 421 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 21;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.04.2017

Absehen von der Einziehung der Marihuana-Mühle als Tatmittel aus prozessökonomischen Gründen

BGH, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 3 StR 411/17

DRsp Nr. 2018/1659

Absehen von der Einziehung der Marihuana-Mühle als Tatmittel aus prozessökonomischen Gründen

Das Gericht kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung einer Marihuana-Mühle abgesehen, wenn nicht hinreichend belegt ist, dass die Mühle Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten war.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2017 wird

a)

die Einziehung auf die sichergestellten 1,9 Gramm Marihuana beschränkt,

b)

der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, der Einfuhr von Betäubungsmitteln, des Erwerbs von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Normenkette:

StPO § 421 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 21;

Gründe