Absehen von der Entziehung in einem Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB
BayObLG, Urteil vom 23.10.1987 - Aktenzeichen RReg 2 St 328/87
DRsp Nr. 1998/9738
Absehen von der Entziehung in einem Regelfall des § 69 Abs. 2StGB
»Wird in einem Regelfall des § 69 Abs. 2StGB von der Entziehung abgesehen, hat der Tatrichter zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, die Eignung des Täters zu bejahen.«