OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.09.2005
1 Ss 84/05
Normen:
BKatV § 4 Abs. 4 ; StVG § 24a § 25 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2006, 411
Vorinstanzen:
AH Karlsruhe - 5 OWi 450 Js 15193/05 - 13.6.2005,

Absehen von Regelfahrverbot wegen beruflicher Belastung im Sinne einer außergewöhnlichen Härte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 84/05

DRsp Nr. 2006/28296

Absehen von Regelfahrverbot wegen beruflicher Belastung im Sinne einer außergewöhnlichen Härte

»1. Der Tatrichter kann von der Verhängung eines nach dem Bußgeldkatalog indizierten Fahrverbots absehen, wenn der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten mit Ausnahmecharakter und Abweichungen vom Normalfall aufweist und er die Überzeugung gewinnt, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon allein unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann. 2. Ein solches Absehen ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Verhängung eines Fahrverbots zwar zu einer erheblichen Belastung des Betroffenen, nicht aber zu einer "existenzvernichtenden" außergewöhnlichen Härte führen würde. Erforderlich hierfür ist aber, dass der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände umfassend in seine Erwägungen mit einstellt.«

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 4 ; StVG § 24a § 25 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 13.06.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,28 mg/l unter Erhöhung der Regelgeldbuße von EUR 250.-- auf EUR 500.-- von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.