BGH - Urteil vom 04.06.1957
VI ZR 145/56
Normen:
BGB §§ 823, 831, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1957, 585

Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge

BGH, Urteil vom 04.06.1957 - Aktenzeichen VI ZR 145/56

DRsp Nr. 1994/6527

Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Schadensabwägung in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, in dem die Beteiligten zu dem schädigenden Ereignis beigetragen haben; der Grad des Verschuldens ist daneben nur unter den sonstigen Umständen des Falles in Betracht zu ziehen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 831, 254 ;
Fundstellen
VersR 1957, 585