Die Berufung erweist sich als unbegründet.
Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 543 Abs. 1, 2. HS ZPO a. F.) die Beklagten verurteilt, dem Kläger die Hälfte des ihm infolge eines Verkehrsunfalles vom 28. November 2000 auf der Bundesstraße 209 in ... entstandenen Schadens zu ersetzen. Lediglich ergänzend und im Hinblick auf die Berufungsangriffe der Beklagten weist der Senat auf Folgendes hin:
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