Die Beteiligten streiten über eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung.
Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks Flst. Nr. der Gemeinde K. Das Grundstück grenzt im Süden an eine Stichstraße (Flst. Nr.), die vom T.-weg in östlicher Richtung abzweigt. Die ca. 5, 2 m breite Straße ist etwa 50 m lang und endet mit einer Ausbuchtung mit den Maßen 7, 3 auf 9, 1 m (Wendefläche).
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