OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2018
8 U 198/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 844 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1382/13

Abweisung der Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler bei der Behandlung von Stuhlverhalt eines querschnittgelähmten Patienten nicht nachgewiesen sind

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 8 U 198/15

DRsp Nr. 2018/16107

Abweisung der Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler bei der Behandlung von Stuhlverhalt eines querschnittgelähmten Patienten nicht nachgewiesen sind

Ein Arzt ist zur Vornahme diagnostischer Maßnahmen (hier: bildgebender Verfahren des Unterbauchs) nur verpflichtet, wenn dies dem Facharztstandard entspricht. Er ist nicht verpflichtet, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen und insbesondere folgt aus der Unterlassung nicht gebotener Maßnahmen auch keine Umkehr der Beweislast dahingehend, dass der Arzt nachzuweisen hat, dass es auch bei Vornahme entsprechender Maßnahmen nicht zu einer Diagnose gekommen wäre.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (1 O 1382/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 844 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.