OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.2023
7 U 160/21
Normen:
VVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 117/20

Abweisung der Klage auf Leistungen einer Hausratsversicherung wegen eines Einbruchsdiebstahls, da eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen des Versicherungsfalls bestehe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 160/21

DRsp Nr. 2023/10084

Abweisung der Klage auf Leistungen einer Hausratsversicherung wegen eines Einbruchsdiebstahls, da eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen des Versicherungsfalls bestehe

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.08.2021 (Az. 2-08 O 117/20) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten 34.873,56 € als Versicherungsleistung aus einem Hausratversicherungsvertrag wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls vom 03.06.2019.