OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2010
I-3 U 78/08
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 0 160/07

Abweisung der Klage auf Rückabwicklung des Neukaufs eines Pkw wegen eines Motorschadens, weil bei Gefahrübergang vorliegende Mängel nicht nachgewiesen sind

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen I-3 U 78/08

DRsp Nr. 2011/2240

Abweisung der Klage auf Rückabwicklung des Neukaufs eines Pkw wegen eines Motorschadens, weil bei Gefahrübergang vorliegende Mängel nicht nachgewiesen sind

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2008 verkündete Urteil der 03. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge – einschließlich der Streithilfe - trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: Bis 21.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Autokaufs geltend.