KG - Urteil vom 13.10.2005
12 U 296/03
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 216
NZV 2006, 305
VRS 109, 436
VersR 2006, 661
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 139/02

Abweisung eines erst im Berufungsverfahren gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

KG, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 12 U 296/03

DRsp Nr. 2006/21244

Abweisung eines erst im Berufungsverfahren gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

»Möglichen psychoreaktiven Unfallfolgen muss das Gericht auch dann nicht von Amts wegen nachgehen, wenn dafür im orthopädischen Gutachten Vermutungen geäußert werden, sondern nur dann wenn der Kläger derartiges ausdrücklich behauptet und seinen Anspruch unter Beweisantritt darauf stützt. War der Klägerin aufgrund fachärzlicher Behandlung bereits in erster Instanz eine unfallbedingte reaktive Depression bekannt, kann ein erst im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Einholung eines Facharztes für Psychiatrie gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 20% ist grundsätzlich kompensierbar (vgl. BGH VersR 1965, 461); entsprechendes gilt für eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit um 5%.«

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.