Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft. Die - auf Seiten der Beklagten beigetretene - Streithelferin war für die Beklagte als Fuhrunternehmerin tätig. Am 29. Dezember 1989 suchte sie unter Verwendung eines Antragsformulars der Klägerin, das auf der Rückseite deren Allgemeine Leasingbedingungen enthält, um den Abschluß eines Leasingvertrages über einen Dinkel-Tandemanhänger nach. Dessen Kaufpreis betrug netto 54.520 DM. Als Laufzeit des Leasingvertrages waren 64 Monate, als monatlich jeweils im voraus zu leistende Leasingrate 1.210,35 DM und als kalkulierter Restwert 5.452 DM - jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer - vorgesehen.
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