BGH - Urteil vom 08.03.1995
VIII ZR 313/93
Normen:
BGB §§ 249, 535 ;
Fundstellen:
BB 1995, 894
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 24
BGHR BGB § 535 Leasing 21
DAR 1995, 284
DB 1995, 1073
DRsp I(133)549d
NJW 1995, 1541
NZV 1995, 270
WM 1995, 935
ZIP 1995, 845
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Abwicklung eines Leasingvertrages nach vom Leasingnehmer veranlaßter fristloser Kündigung

BGH, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 313/93

DRsp Nr. 1995/4201

Abwicklung eines Leasingvertrages nach vom Leasingnehmer veranlaßter fristloser Kündigung

»Erhält der Leasinggeber die Leasingsache nach einer vom Leasingnehmer veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages vorzeitig zurück, so muß er sich bei vom Leasingnehmer nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Verwertung der Leasingsache auf seinen Schadensersatzanspruch zumindest den Vorteil anrechnen lassen, der darin besteht, daß die Leasingsache bei der vorzeitigen Rückgabe einen höheren Wert besitzt, als sie nach vertragsgemäßem Ablauf der Leasingzeit besäße.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft. Die - auf Seiten der Beklagten beigetretene - Streithelferin war für die Beklagte als Fuhrunternehmerin tätig. Am 29. Dezember 1989 suchte sie unter Verwendung eines Antragsformulars der Klägerin, das auf der Rückseite deren Allgemeine Leasingbedingungen enthält, um den Abschluß eines Leasingvertrages über einen Dinkel-Tandemanhänger nach. Dessen Kaufpreis betrug netto 54.520 DM. Als Laufzeit des Leasingvertrages waren 64 Monate, als monatlich jeweils im voraus zu leistende Leasingrate 1.210,35 DM und als kalkulierter Restwert 5.452 DM - jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer - vorgesehen.