BGH - Beschluss vom 27.01.2016
5 StR 497/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StVG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 13.08.2015

Änderung der Schuldspruchs wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 5 StR 497/15

DRsp Nr. 2016/3414

Änderung der Schuldspruchs wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

Zwischen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und Fahren ohne Fahrerlaubnis kann Tateinheit bestehen, wenn sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. August 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist,

b)

im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StVG § 21 Abs. 1;

Gründe