OLG Dresden - Beschluss vom 07.04.2020
4 U 331/20
Normen:
BGB § 630a; BGB § 630i; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 383/19

Ärztlicher AufklärungsfehlerNachweis einer ordnungsgemäßen AufklärungRisiko einer iatrogenen Perforation des Darmes

OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 4 U 331/20

DRsp Nr. 2020/8611

Ärztlicher Aufklärungsfehler Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung Risiko einer iatrogenen Perforation des Darmes

1. Vor einer Koloskopie ist der Patient über das Risiko einer iatrogenen Perforation des Darmes bei der Untersuchung aufzuklären. 2. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung reicht ein Aufklärungsformular nicht aus, vielmehr ist grundsätzlich die Zeugenvernehmung oder Parteianhörung des aufklärenden Arztes geboten. Ist dessen Darstellung schlüssig und durch einen Aufklärungsbogen einiger Beweis für ein solches Gespräch erbracht, genügt es, wenn der Arzt seine regelmäßige Aufklärungspraxis schildert, damit ihm in der Regel geglaubt werden kann.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 51.955,00 € festzusetzen.

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 630i; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823;

Gründe:

I.