OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.1996
18 U 21/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1b ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 319
VersR 1998, 753
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 323/95

Äußeres Bild des Kfz-Diebstahls professioneller Tatausführung an einem älteren Kfz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 18 U 21/96

DRsp Nr. 1997/9110

Äußeres Bild des Kfz-Diebstahls professioneller Tatausführung an einem älteren Kfz

Gegen das äußere Bild einer Entwendung spricht bei einer nur professionell in Betracht kommenden Tatausführung (keine Spuren an Fahrzeug und Fahrzeugschlüsseln), daß ein professioneller Täter sich typischerweise nicht an einem bereits mehrere Jahre alten und nach seinem Typ nur schwer absetzbaren von bescheidenem Wert "vergreift", um es sogleich anschließend zu verbrennen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1b ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für den geltend gemachten Schaden einzutreten, und zwar weder im Hinblick auf die geltend gemachte Entwendung noch im Hinblick auf den unstreitigen Brand.