OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.05.2019
9 U 46/17
Normen:
BGB § 280;
Fundstellen:
VersR 2019, 1282
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 65/16
LG Freiburg, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 65/16

Äußeres Bild eines FahrzeugdiebstahlsEntwendung eines Fahrzeugschlüssels durch WohnungseinbruchFehlende Einbruchsspuren

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 9 U 46/17

DRsp Nr. 2019/15803

Äußeres Bild eines Fahrzeugdiebstahls Entwendung eines Fahrzeugschlüssels durch Wohnungseinbruch Fehlende Einbruchsspuren

1. Macht der Versicherungsnehmer geltend, sein Fahrzeug sei vermutlich mit einem Fahrzeugschlüssel entwendet worden, den der Täter beim vorausgegangenen Wohnungseinbruch mitgenommen habe, gehören Einbruchsspuren nicht zum sogenannten "äußeren Bild" des Fahrzeugdiebstahls.2. Findet die Polizei keine Werkzeugspuren an einer Terrassentür, ist dies nicht ohne weiteres ein Indiz dagegen, dass der Täter bei einem Wohnungseinbruch die gekippte Terrassentür gewaltsam geöffnet hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.03.2017 - 14 O 65/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Teilkaskoversicherung wegen der Entwendung seines Kraftfahrzeugs geltend.