AG Aachen - Beschluß vom 15.05.1995 (49 OWi 11/95) - DRsp Nr. 1996/22760
AG Aachen, Beschluß vom 15.05.1995 - Aktenzeichen 49 OWi 11/95
DRsp Nr. 1996/22760
Ist ein Unternehmen Halter eines PKW, so können diesem die Kosten eines durchgeführten und eingestellten Bußgeldverfahrens nicht gem. § 25aStVG auferlegt werden, wenn sich ein Bediensteter in einem Schreiben gegenüber der Verwaltungsbehörde zur Führung des PKW zur Tatzeit bekannt hat, jedoch aus der Unterschrift nicht auf die Identität des Verfassers geschlossen werden kann. Denn in einem solchen Fall kann der Führer des PKW durch einfache fernmündliche Rückfrage ermittelt werden.