AG Aachen - Beschluß vom 15.05.1995
49 OWi 11/95
Normen:
StVG § 25a;
Fundstellen:
NZV 1996, 166

AG Aachen - Beschluß vom 15.05.1995 (49 OWi 11/95) - DRsp Nr. 1996/22760

AG Aachen, Beschluß vom 15.05.1995 - Aktenzeichen 49 OWi 11/95

DRsp Nr. 1996/22760

Ist ein Unternehmen Halter eines PKW, so können diesem die Kosten eines durchgeführten und eingestellten Bußgeldverfahrens nicht gem. § 25a StVG auferlegt werden, wenn sich ein Bediensteter in einem Schreiben gegenüber der Verwaltungsbehörde zur Führung des PKW zur Tatzeit bekannt hat, jedoch aus der Unterschrift nicht auf die Identität des Verfassers geschlossen werden kann. Denn in einem solchen Fall kann der Führer des PKW durch einfache fernmündliche Rückfrage ermittelt werden.

Normenkette:

StVG § 25a;
Fundstellen
NZV 1996, 166