AG Aachen - Urteil vom 15.07.1994
49 OWi 69 Js 401/94-186/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NZV 1994, 450

AG Aachen - Urteil vom 15.07.1994 (49 OWi 69 Js 401/94-186/94) - DRsp Nr. 1995/2206

AG Aachen, Urteil vom 15.07.1994 - Aktenzeichen 49 OWi 69 Js 401/94-186/94

DRsp Nr. 1995/2206

Wird durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen, so ist die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr mit den in § 25 Abs. 1 StVG normierten Anforderungen in Einklang zu bringen. An einer solchen Gefahr fehlt es, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung unter anderem dem Schutz von Bauarbeitern an einer Baustelle auf der Autobahn dient und sich zur Tatzeit (Sonntag) kein Bauarbeiter auf der Baustelle befand.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen
NZV 1994, 450