AG Aachen - Urteil vom 28.07.1994
82 C 158/94
Normen:
BGB § 632 Abs. 2 ; ZSEG ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 16

AG Aachen - Urteil vom 28.07.1994 (82 C 158/94) - DRsp Nr. 1995/9456

AG Aachen, Urteil vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 82 C 158/94

DRsp Nr. 1995/9456

Beauftragt eine Privatperson außerhalb eines Gerichtsverfahrens einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens, bemißt sich dessen Vergütung bei fehlender Vereinbarung der Vergütungshöhe nicht nach dem ZuSEG. Es ist gerichtsbekannt, daß die in diesen Fällen geforderte Vergütung in der Regel hinsichtlich des Stundensatzes deutlich über den Sätzen der ZuSEG liegt, mit deren Entschädigungsbeträgen kein Sachverständiger kostendeckend arbeiten kann.

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 2 ; ZSEG ;
Fundstellen
ZfS 1995, 16