AG Aachen - Urteil vom 29.10.1996 (84 C 187/96) - DRsp Nr. 1997/6168
AG Aachen, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 84 C 187/96
DRsp Nr. 1997/6168
1. Der Geschädigte ist, von Bagatellfällen abgesehen, berechtigt, zur Ermittlung des Sachschadens das Schätzgutachten eines Sachverständigen einzuholen.2. Die Kosten der Einholung eines solchen Gutachtens sind unabhängig davon ersatzfähig, ob die übliche Vergütung gefordert wird.3. Der Geschädigte ist zum Zwecke der Geringhaltung des Schadens nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen Vergleichsangebote anderer Sachverständiger einzuholen, da er in erster Linie für eine möglichst zügige Schadensabwicklung zu sorgen hat.