AG Alsfeld - Urteil vom 06.02.1995
15 Js OWi 88543/94 OWi
Normen:
OWiG §§ 35, 36 ; StVG § 24 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 210
NJW 1995, 1503
NStZ 1995, 457

AG Alsfeld - Urteil vom 06.02.1995 (15 Js OWi 88543/94 OWi) - DRsp Nr. 1995/9457

AG Alsfeld, Urteil vom 06.02.1995 - Aktenzeichen 15 Js OWi 88543/94 OWi

DRsp Nr. 1995/9457

Die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen der kommunalen Ordnungsbehörden zur Verkehrsüberwachung im Hinblick auf die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren darf weder ausdrücklich noch de facto privaten Dritten übertragen werden. Die Übertragung auf private Dritte ist gegeben, wenn von Seiten der kommunalen Ordnungsbehörde weder ein Beamter noch ein Angestellter an der Geschwindigkeitsmessung teilnimmt, der von seinen rechtlichen und technischen Kenntnissen her in der Lage ist, ihre Durchführung zu überwachen und gegebenenfalls leitend einzugreifen. Sie begründet ein Beweisverwertungsverbot.

Normenkette:

OWiG §§ 35, 36 ; StVG § 24 ;

Hinweise:

Gegen die Entscheidung wurde die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die StA beantragt.

Fundstellen
DAR 1995, 210
NJW 1995, 1503
NStZ 1995, 457