AG Altenkirchen - Urteil vom 28.10.1993 (2 C 344/93) - DRsp Nr. 1995/3971
AG Altenkirchen, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 2 C 344/93
DRsp Nr. 1995/3971
Die Pflicht zum Ersatz der Sachverständigenkosten besteht nicht in Höhe der Gebühren, die einem Sachverständigen unter Anwendung des § 3 ZuSEG zustehen würden, da diese unterhalb der üblichen Sachverständigenvergütung liegen, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige als zu entschädigender Gehilfe des Gerichts eine öffentliche Pflicht erfüllt und deshalb keinen vollständigen Aufwendungsersatz erhält.Bei der Ermittlung der erforderlichen Vergütung ist auf die geforderten Honorare anderer Sachverständiger abzustellen, und weiterhin zu berücksichtigen, daß die Vergütung in der Form einer Mischkalkulation in Abhängigkeit von der Schadenshöhe und nicht in Abhängigkeit von dem Zeitaufwand des Sachverständigen berechnet wird, um kein Mißverhältnis zwischen Schadenshöhe und Sachverständigenkosten entstehen zu lassen.
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