AG Aue - Urteil vom 16.10.1995 (3 C 0429/94) - DRsp Nr. 1996/29560
AG Aue, Urteil vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 3 C 0429/94
DRsp Nr. 1996/29560
Bei der Berechnung der Wertminderung ist entsprechend dem Tabellenwerk von Ruhkopf/Sahm sowohl auf das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert und auf das Alter des beschädigten und reparierten Fahrzeugs abzustellen.