AG Bad Vilbel - Urteil vom 28.07.1993
3 b C 401/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 331

AG Bad Vilbel - Urteil vom 28.07.1993 (3 b C 401/92) - DRsp Nr. 1994/15415

AG Bad Vilbel, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 3 b C 401/92

DRsp Nr. 1994/15415

Zum erstattungsfähigen Schaden i.S.d. § 249 BGB gehören auch ausgelobte und ausgezahlte Belohnungen zur Ergreifung eines Unfallflüchtigen. Für den Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden Belohnung ist entscheidend, welche Kosten der Geschädigte aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte. Bei lebensgefährlicher Verletzung darf der Geschädigte, um Anreize für Hinweise zu schaffen, eine Belohnung in Höhe von 5000,-- DM für zweckmäßig und vertretbar halten.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 331