AG Bad Vilbel - Urteil vom 28.07.1993 (3 b C 401/92) - DRsp Nr. 1994/15415
AG Bad Vilbel, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 3 b C 401/92
DRsp Nr. 1994/15415
Zum erstattungsfähigen Schaden i.S.d. § 249BGB gehören auch ausgelobte und ausgezahlte Belohnungen zur Ergreifung eines Unfallflüchtigen. Für den Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden Belohnung ist entscheidend, welche Kosten der Geschädigte aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte. Bei lebensgefährlicher Verletzung darf der Geschädigte, um Anreize für Hinweise zu schaffen, eine Belohnung in Höhe von 5000,-- DM für zweckmäßig und vertretbar halten.