AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 06.10.1993
21a C 290/93
Normen:
ARB § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, d;
Fundstellen:
r+s 1995, 308

AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 06.10.1993 (21a C 290/93) - DRsp Nr. 1996/3846

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 21a C 290/93

DRsp Nr. 1996/3846

1. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist mutwillig, wenn ein verständiger Bürger, der keine Rechtsschutzvers. hat und für seine Rechtskosten selbst aufkommen muß, auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verzichten würde, ohne daß auf seiner Seite schützenswerte Belange für solche Maßnahmen sprechen. 2. Mutwilligkeit ist nicht schon immer dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in Bagatell-Bußgeldsachen einen Rechtsanwalt beauftragt und damit Kosten auslöst, die die verhängte Geldbuße um ein Vielfaches überschreiten.

Normenkette:

ARB § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, d;
Fundstellen
r+s 1995, 308