AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 07.01.1993
14 C 589/92
Normen:
ARB § 15; BRAGO § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 1519

AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 07.01.1993 (14 C 589/92) - DRsp Nr. 1995/3942

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 14 C 589/92

DRsp Nr. 1995/3942

1. Der Versicherungsnehmer muß sich den Verstoß seines Prozeßbevollmächtigten gegen § 15 ARB wie einen eigenen Verstoß zurechnen lassen. 2. Der Versicherer wird gem. § 15 Abs. 2 ARB von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers dazu führt, daß der Streitwert eines Arbeitsgerichtsverfahrens - zu Unrecht - vom Arbeitsgericht erhöht wird. 3. Ein eigener Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die aus § 15 Abs. 1 d cc ARB folgende Obliegenheit kann darin liegen, daß er gegen einen fehlerhaften Streitwertbeschluß nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 10 BRAGO Beschwerde erhoben hat.

Normenkette:

ARB § 15; BRAGO § 10 ;

Hinweise:

Vgl. dazu auch OLG Nürnberg VersR 1992, 1511: AG Unna VersR 1993, 739

Fundstellen
VersR 1993, 1519