AG Berlin-Mitte vom 10.06.1994
111 C 18/93
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1995, 40

AG Berlin-Mitte - 10.06.1994 (111 C 18/93) - DRsp Nr. 1995/9461

AG Berlin-Mitte, vom 10.06.1994 - Aktenzeichen 111 C 18/93

DRsp Nr. 1995/9461

1. Stehen nach Reparatur des Fahrzeuges in einer Werkstatt die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung konkret fest, kann nicht mehr nach der höheren Sachverständigenschätzung abgerechnet werden. 2. Um eine lange Ausfallzeit zu vermeiden, hat sich der Geschädigte vor Auftragserteilung zu vergewissern, ob die vom Sachverständigen geschätzte Reparaturzeit von der ausgewählten Werkstatt eingehalten werden kann. 3. Die Kostenpauschale ist mit 30 DM anzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. LG Heidelberg SP 1993, 382; zur Reparaturverzögerung ebenso KG SP 1994, 150.

Fundstellen
SP 1995, 40